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  • Therapie
    Ausgabe 06/2017

    Reform des Substitutionsrechts abgeschlossen

    Aktuell ist die 3. Änderungsverordnung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVVÄndV) vom 22.05.2017 in Kraft getreten (BGBl. I, 1275), nachdem die ergänzend notwendige Richtlinie zur Substitutionstherapie der Bundesärztekammer am 02.10.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Damit sind nun zahlreiche Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen Substitutionsvorschriften in der Praxis angekommen, die bereits mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) im Mai 2017 veröffentlicht worden waren (siehe subLetter 5/2017). Insbesondere für Apotheker stellen wir die Auswirkungen auf die Praxis hier noch einmal vor.

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  • Arzneimittelregress
    Ausgabe 06/2017

    Arzneimittelregress wegen Verordnung von Methadon ohne Substitutionsgenehmigung

    Verordnet ein praktischer Arzt seinen Patienten Methadon, ohne diese Leistungen nach EBM abzurechnen und ohne eine Substitutionsgenehmigung zu besitzen und verordnet er diesen Patienten zusätzlich auch noch Benzodiazepine, so hat er die erhaltenen Entgelte im Wege des Arzneimittelregresses zurückzuzahlen (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017, Az. L 11 KA 72/14).

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  • Interview
    Ausgabe 06/2017

    „Aus fachlicher Sicht sollten auch Substituierte in Drogenkonsumräumen konsumieren dürfen“

    Am 01.01.2016 öffnete die Suchthilfe direkt Essen gGmbH ihren Drogenkonsumraum (DKR) für Substituierte. Tobias Fechner ist Koordinator dieses DKRs. Über die Erfahrungen nach fast zwei Jahren sprach er mit Ursula Katthöfer ( www.textwiese.com ).

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