ArzneimittelversorgungZusatzvergütung des „Sichtbezugs“ in Apotheken
Seit dem Jahr 2017 ist die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in Apotheken in § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Danach darf ein Substitutionsmittel dem Patienten in einer Apotheke von dem Apotheker oder dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat. Die Verantwortung für diesen „Sichtbezug“ bleibt jedoch beim Arzt. Die Frage ist, wie den Apotheken ihre Leistungen zu vergüten sind.