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Ausgabe 4/2017

BtMVVDas neue Substitutionsrecht – eine Handreichung für die Praxis

24.07.2017
Ausgabe 4/2017
5 min. Lesedauer

25 Jahre nach Legalisierung der Opioid-Substitution hat der Bundesrat eine reformierte Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Darin werden die Vorgaben des Substitutionsrechts an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse angepasst. Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar ärztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) überführt. Die wesentlichen Änderungsvorschläge der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) haben damit Eingang in das neue Substitutionsrecht gefunden.

KassenabrechnungSubstitutionsbehandlung: Neue EBM-Nrn. für die Take-Home Vergabe und die Konsiliarius-Regelung

24.07.2017
Ausgabe 4/2017
2 min. Lesedauer

Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnungspositionen für die Substitutionsbehandlung im EBM an die Weiterentwicklung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) angepasst. Mit Wirkung zum 01.10.2017 werden zwei neue Leistungspositionen für die Take-Home-Vergabe und die Konsiliarius-Regelung in den EBM aufgenommen. Weitere Änderungen betreffen die Substitutionsbehandlung bei Hausbesuchen und den neu eingeführten Begriff der Behandlungswoche. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Änderungen zusammen.

UmfragePSB sind gefragt

24.07.2017
Ausgabe 4/2017
1 min. Lesedauer

Psychosoziale Betreuung und Betreutes Wohnen sind erste und wichtigste Kooperationspartner der Ärzteschaft bei der Substitutionsbehandlung heroinabhängiger Patienten. Aus diesem Grund führt der DSÄ derzeit eine Umfrage bei den Drogenberatungsstellen durch. Ziel dieser bundesweit geplanten Umfrage ist es, den Stellenwert der PSB und die quantitative und qualitative Abbildung der Beratungstätigkeiten sowie die Erfassung der Wünsche der dortigen Sozialarbeiter an Ärzteschaft und Politik transparent zu machen. Besondere Bedeutung erhält die Umfrage auch aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wie der Änderungen in BtMG und BÄK-Richtlinie zur Substitution mit der Aufhebung des „PSB-Zwanges“.

KommentarDSÄ zur neuen EBM-Nr. zur Take-Home Vergabe

24.07.2017
Ausgabe 4/2017
2 min. Lesedauer

Zunächst ist die so lange überfällige Aufnahme der Take-Home Vergabe in den Leistungskatalog erfreulich. Es folgt jedoch die Erkenntnis: die Honorierung der Leistung ist marginal. Die Knebelung durch Ausschlüsse (Nr. 01950) führen zu einem Nullsummenspiel, in dem die neue Ziffer wirtschaftlich versinkt. Die Möglichkeit der Berechnung „bis zu zweimal in der Woche“ ist gegenstandslos – Take-Home-Vergaben werden einmal wöchentlich vollzogen. Einzelne Bundesländer, die im Alleingang eine Take-Home-Vergütung eingerichtet hatten, werden das Nachsehen haben, z. B. fällt die Vergütung für Ärzte in Hessen (Nr. 91950) von bisher 28 Euro pro Woche auf weniger als die Hälfte. Außerdem wird die Möglichkeit der Take-Home Vergabe über 30 Tage nicht berücksichtigt.